Rechtstracker.at

§ 92 NRWO

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 158/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 92 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 9201.10.201131.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 9201.05.199330.09.2011 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 158/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK
Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis

Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 92,

Jede Landeswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß Paragraph 88, zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts sowie die Gesamtzahl der in den Stimmbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, festzustellen und diese Zahlen unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde diese Zahlen um die Zahlen der in den Stimmbezirken gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, aufgeschlüsselt nach gemäß Paragraph 90, Absatz eins, auszuwertenden Wahlkarten und gemäß Paragraph 89, Absatz 3, weiterzuleitenden Wahlkarten, zu ergänzen und der Bundeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40177082