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Art. 12a NSchG

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 473/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12a heute01.01.1993 BGBl. Nr. 473/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachtschwerarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 473/1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NSchG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ARTIKEL römisch zwölf a

Zusatzurlaub für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen

Wird für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ein Kollektivvertrag über einen Zusatzurlaub im Sinne des Artikel römisch eins, geschlossen und ist darin die Abwicklung dieses Anspruches über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgesehen, so kann im Kollektivvertrag der Arbeitgeber zur Leistung von Zuschlägen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet werden, die der Deckung dieses Aufwandes dienen. Für die Entrichtung solcher Zuschläge gelten die Paragraphen 25, ff BUAG.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10008502

Dokumentnummer

NOR12099782

Alte Dokumentnummer

N6198123968L