Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1973Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
§ 2.Paragraph 2,
Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars. Die tarifmäßige Gebühr für die im Paragraph eins, genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Dokumentnummer
NOR12029168
alte Dokumentnummer
N2197314759T