Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1973Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Für Protesturschriften und für Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr nicht zu entrichten.
(2)Absatz 2,Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Abs. 1 die Schreibgebühr zu entrichten.Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Absatz eins, die Schreibgebühr zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Dokumentnummer
NOR12029199
alte Dokumentnummer
N2197314790T