Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Satzung
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit der Versorgungsanstalt näher zu regeln und insbesondere Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten:
über die Vertretung der Versorgungsanstalt nach außen;
über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte und über ihre Fertigung;
über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;
über die Kontrolle der Beitragsleistungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen.
(2)Absatz 2,Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und sind binnen einem Monat nach der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210826