Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versorgungsanstalt auf deren Verlangen folgende zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person;
Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);sonstige Einkünfte (im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988);
gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
(2)Absatz 2,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
Schlagworte
Familienname, Name
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210829