Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Solidaritätsbeitrag
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (§ 83 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 6,) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.
(2)Absatz 2,Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (§ 52 Abs. 6 und 7) nicht unterschritten wird.Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 52, Absatz 6 und 7) nicht unterschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210738