Rechtstracker.at

§ 2 NVG 2020

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 110/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 110/2024
§ 201.01.202031.12.2024 BGBl. I Nr. 100/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 110/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das eine in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogene Person zur Ausübung ihres Berufes unfähig ist.
  2. Ziffer 2
    Dienstunfall: ein Unfall nach Paragraph 175, Absatz eins, eins a, eins b und 2 ASVG, wobei anstelle der versicherten Tätigkeit jene Tätigkeit maßgeblich ist, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz begründet. Paragraph 175, Absatz 6, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins,) errechnet wird.
  4. Ziffer 4
    Ehemaliger Notar/ehemalige Notarin: ein Notar/eine Notarin, dessen/deren Amt erloschen ist und der/die eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (Paragraphen 51, 55 und 56) bezieht oder darauf Anspruch hat.
  5. Ziffer 5
    Einmalige Leistung: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (Paragraph 63,), die Abfindung (Paragraph 66,) und der Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 67,).
  6. Ziffer 6
    Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zum Beispiel die Überlassung der Einrichtung - auch der technischen Einrichtung - und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die in die Vorsorge einbezogene Person oder die Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (Ziffer 17,) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zum Beispiel von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
  7. Ziffer 7
    In die Vorsorge einbezogene Person: ein Notar/eine Notarin oder ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin (Paragraph eins, Absatz 2,).
  8. Ziffer 8
    Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zum Beispiel deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der Paragraphen 22 und 29 NO erbracht werden; dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
  9. Ziffer 9
    Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (Paragraph 53,).
  10. Ziffer 10
    Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.
  11. Ziffer 11
    Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des Paragraph 25, BAO. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer in die Vorsorge einbezogenen Person, wenn
    1. Litera a
      die in die Vorsorge einbezogene Person selbst oder
    2. Litera b
      einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder
    3. Litera c
      die Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, oder
    4. Litera d
      eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die in die Vorsorge einbezogene Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 76,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
    Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.
  12. Ziffer 12
    Notar/in: eine Person, die nach den Vorschriften der NO als Notar/in anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
  13. Ziffer 13
    Notariatskandidat/in: eine Person, die
    1. Litera a
      nach den Vorschriften der NO als Notariatskandidat/in anzusehen ist oder
    2. Litera b
      im Sinne der NO bei einem Notar/einer Notarin tätig und zur Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten; oder
    3. Litera c
      zum Notar/zur Notarin neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
  14. Ziffer 14
    Pension: die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 51,), die Alterspension (Paragraph 55,), die vorzeitige Alterspension (Paragraph 56,), die Witwen(Witwer)pension (Paragraph 60,), die Waisenpension (Paragraph 64,) und die Pension bei Haft (Paragraph 29, Absatz 4,).
  15. Ziffer 15
    Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins,) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
  16. Ziffer 16
    Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im Paragraph 308, Absatz 2, ASVG bezeichneten "Art".
  17. Ziffer 17
    Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars/einer Notarin oder eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin.
  18. Ziffer 18
    Versorgung: die durch dieses Bundesgesetz geregelte Versorgung.
  19. Ziffer 19
    Versorgungsanstalt: die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates (Paragraph 3,).
  20. Ziffer 20
    Zuschuss: der Kinderzuschuss (Paragraph 68,).

Schlagworte

Anderkontobuchhaltungsarbeit, Schreibarbeit, Besitzgesellschaft, Betriebsgesellschaft, Mandantin, Notarin, Notariatskandidatin

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40264541