Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Unterstützungsfonds
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden
bis zu 5% des im Rechnungsabschluss nachgewiesenen Gebarungsüberschusses oder
bis zu 2,5% der Erträge an Beiträgen.
(2)Absatz 2,Überweisungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4% der Erträge an Beiträgen nicht übersteigen.Überweisungen nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4% der Erträge an Beiträgen nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der dafür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210747