Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Änderung laufender Leistungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Eine laufende Leistung ist, wenn sie nicht zu entziehen ist oder der Anspruch auf sie nicht erlischt, ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt entsprechend auch für die Weitergewährung einer Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.Absatz eins, gilt entsprechend auch für die Weitergewährung einer Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210756