Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
Berufsunfähigkeitspension
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.
(2)Absatz 2,Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210777