Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Berufsunfähigkeitsgeld
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu zwölf Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, so erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.
(2)Absatz 2,§ 51 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 51, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210779