Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Alterspension, Ausmaß
§ 57.Paragraph 57,
Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 58), wobei auch § 52 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat. Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (Paragraph 58,), wobei auch Paragraph 52, Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40210783