Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Meldungen einer Kanzleiablöse
§ 6.Paragraph 6,
In die Vorsorge (ehemalig) einbezogene Personen haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 8) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versorgungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln. In die Vorsorge (ehemalig) einbezogene Personen haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 8,) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versorgungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210732