Rechtstracker.at

§ 16 ODGV 2011

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 1628.07.201128.12.2015 BGBl. II Nr. 239/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ODGV 2011

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36, Absatz 2,

Text

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Pi-Kennzeichnung besteht aus dem folgenden Symbol in der dargestellten Form:

  1. Absatz 2,Die Mindesthöhe der Pi-Kennzeichnung beträgt 5 mm. Bei ortsbeweglichen Druckgeräten mit einem Durchmesser von 140 mm oder weniger beträgt die Mindesthöhe 2,5 mm.
  2. Absatz 3,Die sich aus dem in Absatz eins, abgebildeten Raster ergebenden Proportionen müssen eingehalten werden. Das Raster gehört nicht zur Kennzeichnung.
  3. Absatz 4,Die Pi-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrem Kennzeichnungsschild sowie auf den abnehmbaren Teilen der nachfüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.
  4. Absatz 5,Die Pi-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht werden.
  5. Absatz 6,Nach der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die bei der erstmaligen Prüfung eingeschaltet wurde. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.
  6. Absatz 7,Zusätzlich zu dem Datum der wiederkehrenden Prüfung oder gegebenenfalls der Zwischenprüfungen ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.
  7. Absatz 8,Bei Gasflaschen, die den Vorschriften der Anlage A.4.1 der VBV 2002 entsprechen und nicht mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung nach der Pi-Kennzeichnung die Kennnummer der zuständigen notifizierten Stelle anzubringen.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007390

Dokumentnummer

NOR40177920