Rechtstracker.at

§ 22 ODGV 2011

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 2225.06.201528.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 165/2015
§ 2228.07.201124.06.2015 BGBl. II Nr. 239/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ODGV 2011

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36, Absatz 2,

Text

Notifizierungsverfahren

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde hat nur Erst- bzw. Kesselprüfstellen zu notifizieren, die die Anforderungen des Paragraph 20, erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments.
  3. Absatz 3,Die Notifizierung hat die in Paragraph 21, Absatz 2, geforderten Angaben zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die betreffende Erst- bzw. Kesselprüfstelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben. Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
  6. Absatz 6,Betriebsinterne Prüfdienste des Antragstellers nach der Definition des ADR oder RID dürfen nicht notifiziert werden.

Schlagworte

Erstprüfstelle

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007390

Dokumentnummer

NOR40177926