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§ 4 ÖJKG

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 39/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2020 BGBl. I Nr. 39/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 39/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖJKG

Index

74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Text

Zuwendungsvertrag

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung hat der Bund mit der Israelitischen Religionsgesellschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den zweckgebundenen sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 festgelegt.
  2. Absatz 2,Im Zuwendungsvertrag ist die Israelitische Religionsgesellschaft insbesondere zu verpflichten:
    1. Ziffer eins
      die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die Israelitische Religionsgesellschaft zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgebundene sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundeskanzleramts zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
    4. Ziffer 4
      die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hiefür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144, zu ermöglichen,
    5. Ziffer 5
      ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
    6. Ziffer 6
      die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgen.

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

20011500

Dokumentnummer

NOR40231856