Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 204/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle eines solchen Parallelverkehrs ist eine verbesserte Zubringung oder Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von durch öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur unzureichend bedienten Gebieten, in Betracht zu ziehen.
(2)Absatz 2,Für parallelführende Linien oder Kurse, die von Kraftfahrlinienunternehmen nicht eigenwirtschaftlich betrieben werden und für die verbundbedingte Fahrpreisersätze gewährt werden, haben die daran beteiligten Kraftfahrlinienunternehmen einen monatlichen Abschlag zu entrichten, sofern diese Linien oder Kurse nicht verkehrspolitisch notwendig sind.
(3)Absatz 3,Die verkehrspolitische Notwendigkeit ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß § 31.Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß Paragraph 31,
Anzahl der beförderten Fahrgäste.
Verknüpfung von Haltestellen.
Datum der erstmaligen Inbetriebnahme der parallel führenden Linien oder Kurse.
(4)Absatz 4,Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des § 20 vorliegt, obliegt der gemäß § 17 Abs. 1 einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des Paragraph 20, vorliegt, obliegt der gemäß Paragraph 17, Absatz eins, einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR40000876