Rechtstracker.at

§ 24 ÖPNRV-G 1999

Fassungen
ab 28.05.2015 — BGBl. I Nr. 59/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute28.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 59/2015
§ 2401.01.200227.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 2401.01.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 204/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

28.05.2015BGBl. I Nr. 59/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖPNRV-G 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch vier
Finanzierung

Unternehmen, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:
    1. Ziffer eins
      Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.
    2. Ziffer 2
      Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß den Grund- und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde geleisteten Zahlungen für Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben.
    3. Ziffer 3
      Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben, direkt oder im Wege der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für Zwecke der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß Paragraph 29 und von Semestertickets für Studierende zufließenden Einnahmen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz eins, werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, seitens des Bundes unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden aus dem Finanzausgleich zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden. Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt 1 453 456 Euro zur Verfügung.

Schlagworte

Stadtverkehr, Grundvertrag, Schülerfreifahrt

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

20000097

Dokumentnummer

NOR40170108