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§ 30a ÖPNRV-G 1999

Fassungen
ab 28.05.2015 — BGBl. I Nr. 59/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30a heute28.05.2015 BGBl. I Nr. 59/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

28.05.2015BGBl. I Nr. 59/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖPNRV-G 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Transparenz

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Die Länder haben für sämtliche in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß Paragraph 3, Absatz 3, spätestens bis 31. Dezember 2015 eine entsprechende Stelle zu benennen, die sämtliche für diese Verkehrsdienste anfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse erfasst und transparent darstellt.
  2. Absatz 2,Für die Bestellung eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, können die Besteller bei der im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich zuständigen Stelle gemäß Absatz eins, entsprechende Auskünfte im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen anderer finanzierender Stellen für den betreffenden Verkehrsdienst in schriftlicher Form beantragen, sofern dies für eine ordnungsgemäße Berechnung ihrer auf den entsprechenden Verkehrsdienst entfallenden Ausgleichszahlungen erforderlich ist.

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

20000097

Dokumentnummer

NOR40170117