Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15bParagraph 15 b
Text
Inhalt der Vertragsurkunden
§ 15b.Paragraph 15 b,
In den Vertragsurkunden gemäß den §§ 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen: In den Vertragsurkunden gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:
Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;
die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;
bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;
das Datum der Antragstellung.
Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.Die Angaben sind auch in das gemäß Paragraph 37, Absatz 5, von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Dokumentnummer
NOR40194749