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§ 21 ÖSG 2012

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.07.2012 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 75/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

4. Abschnitt
Zuschläge zu den Einspeisetarifen

Technologie- und KWK-Bonus

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die durch die Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Tarife erhöhen sich für Anlagen gemäß Paragraph 12, um 2 Cent/kWh für jene Mengen an Ökostrom aus Gas gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, wenn
    1. Ziffer eins
      die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind,
    2. Ziffer 2
      in der Verstromungsanlage ein Mindestanteil von 50% auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas eingesetzt wird,
    3. Ziffer 3
      die Effizienzkriterien entsprechend Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz erfüllt werden und
    4. Ziffer 4
      eine eindeutige Identifizierungskennung für das eingesetzte Biogas erbracht wird
    (Technologiebonus). Die Gewährung des Technologiebonus ist auf 15 Jahre ab Inbetriebnahme der Biogas-Einspeiseanlage begrenzt. Der Bilanzgruppenkoordinator gemäß GWG hat für die Ökostromabwicklungsstelle und auf deren Rechnung monatlich Bestätigungen mit einer eindeutigen Identifizierungskennung über die eingespeisten Biogasmengen auszustellen. Der Biogasanlagenbetreiber hat bis zum 31. März des Folgejahres die Qualität und Menge des eingespeisten Biogases durch ein Gutachten eines technischen Sachverständigen der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig verlängert werden.
  2. Absatz 2,Für Ökostrom, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben wird und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009, ein Antrag auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Tarifpreisen gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllt (KWK-Bonus).
  3. Absatz 3,In Abweichung von Absatz 2, ist bei Erweiterungen von bestehenden Ökostromanlagen, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder Biomasse betrieben werden, ein Zuschlag von 1 Cent/kWh zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Tarifpreisen auf den gesamten von dieser Anlage eingespeisten Ökostrom vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllt und die Kosten der Erweiterung mindestens 12,5% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130595