Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23bParagraph 23 b
Text
Abbau der Wartelisten
§ 23b.Paragraph 23 b,
(1)Absatz eins,Für Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und den Resttopf gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt.Für Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3 und den Resttopf gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt.
(2)Absatz 2,Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 7, werden zusätzlich zu Paragraph 23, Absatz 3, für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.
(3)Absatz 3,Für Anlagen, die nicht unter Abs. 2 fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.Für Anlagen, die nicht unter Absatz 2, fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218637