Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Errichtung einer KWK-Anlage, die auf Basis von Ablauge (Reststoffen biogenen Ursprungs aus der Zellstoff- oder Papiererzeugung) betrieben wird, kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage
der Erzeugung von Prozesswärme dient,
eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt und
die in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt.die in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt.
(2)Absatz 2,Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen durch die Ökostromabwicklungsstelle aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2009 bis 2012 mit jährlich 2,5 Millionen Euro begrenzt.
(3)Absatz 3,Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung einer Anlage gemäß Abs. 1 erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, höchstens jedochNach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung einer Anlage gemäß Absatz eins, erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, höchstens jedoch
bis zu einer Engpassleistung von 100 MW
300 Euro/kW;
bei einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW
180 Euro/kW;
ab einer Engpassleistung von 400 MW
120 Euro/kW.
(4)Absatz 4,Die Einhaltung der von der Europäischen Kommission harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109, ist eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen.Die Einhaltung der von der Europäischen Kommission harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, Amtsblatt Nummer L 52 vom 21.02.2004 Seite 50, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2009 Seite 109, ist eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen.
(5)Absatz 5,Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen und eine Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren anzunehmen.
Schlagworte
Zellstofferzeugung, Stromerzeugung
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Dokumentnummer
NOR40130599