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§ 25 ÖSG 2012

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.07.2012 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 75/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Errichtung einer KWK-Anlage, die auf Basis von Ablauge (Reststoffen biogenen Ursprungs aus der Zellstoff- oder Papiererzeugung) betrieben wird, kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage
    1. Ziffer eins
      der Erzeugung von Prozesswärme dient,
    2. Ziffer 2
      eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt und
    3. Ziffer 3
      die in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt.
  2. Absatz 2,Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen durch die Ökostromabwicklungsstelle aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2009 bis 2012 mit jährlich 2,5 Millionen Euro begrenzt.
  3. Absatz 3,Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung einer Anlage gemäß Absatz eins, erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, höchstens jedoch
    1. Ziffer eins
      bis zu einer Engpassleistung von 100 MW
      300 Euro/kW;
    2. Ziffer 2
      bei einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW
      180 Euro/kW;
    3. Ziffer 3
      ab einer Engpassleistung von 400 MW
      120 Euro/kW.
  4. Absatz 4,Die Einhaltung der von der Europäischen Kommission harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, Amtsblatt Nummer L 52 vom 21.02.2004 Seite 50, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2009 Seite 109, ist eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen.
  5. Absatz 5,Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen und eine Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren anzunehmen.

Schlagworte

Zellstofferzeugung, Stromerzeugung

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130599