Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
den Gegenstand des Investitionszuschusses;
förderbare Investitionskosten, wobei insbesondere Kosten für Investitionen,
die neben der Gewinnung von Energie auch für andere Zwecke benutzt werden (Doppelnutzung), oder
die auch durch andere Bundes- oder Landesförderprogramme gefördert werden,
von der Förderbarkeit ausgeschlossen werden können, wenn dies einer effizienten Förderabwicklung oder der Einhaltung des Unionsrechts dient;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;
den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse, soweit erforderlich;
Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;
das Verfahren betreffend
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);
Berichtslegung (Kontrollrechte);
Einstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;
(3)Absatz 3,Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Schlagworte
Bundesförderprogramm
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Dokumentnummer
NOR40194720