Rechtstracker.at

§ 32 ÖSG 2012

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.07.2012 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 75/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Antragstellung

Paragraph 32,

Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
  2. Ziffer 2
    die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
  3. Ziffer 3
    den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
  4. Ziffer 4
    eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Infrastruktur;
  5. Ziffer 5
    ein Nachweis von zumindest drei Jahren praktischer Erfahrung im Fahrplan- und Bilanzgruppenmanagement;
  6. Ziffer 6
    die Höhe des den Vorständen im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
  7. Ziffer 7
    die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
  8. Ziffer 8
    die Namen der vorgesehenen Vorstände und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Schlagworte

Fahrplanmanagement

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130606