Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
Allgemeine Bedingungen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Ökostromabwicklungsstelle hat die in § 12 bis § 15 und § 37 angeführten Verträge, soweit sie die Kontrahierung und die Zuweisung von Ökostrom, einschließlich den Ausgleich gemäß § 37 Abs. 1 Z 4, betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die E-Control.Die Ökostromabwicklungsstelle hat die in Paragraph 12 bis Paragraph 15 und Paragraph 37, angeführten Verträge, soweit sie die Kontrahierung und die Zuweisung von Ökostrom, einschließlich den Ausgleich gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4,, betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die E-Control.
(2)Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;
Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;
Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 4.Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4,
(3)Absatz 3,Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den § 12 bis § 15 und § 37 bis § 38 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den Paragraph 12 bis Paragraph 15 und Paragraph 37 bis Paragraph 38, umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
(4)Absatz 4,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der E-Control die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Dokumentnummer
NOR40130613