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§ 43 ÖSG 2012

Fassungen
27.07.2017 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 108/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4327.07.201727.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021
§ 4301.07.201226.07.2017 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

27.07.2017BGBl. I Nr. 108/2017

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder

Paragraph 43,

(Verfassungsbestimmung) (1) Den Ländern ist zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen ein Betrag von sieben Millionen Euro jährlich zur Verfügung zu stellen. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.

  1. Absatz 2,Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie an die E-Control bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194729