Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder
§ 43.Paragraph 43,
(Verfassungsbestimmung) (1) Den Ländern ist zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen ein Betrag von sieben Millionen Euro jährlich zur Verfügung zu stellen. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.
(2)Absatz 2,Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie an die E-Control bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Dokumentnummer
NOR40194729