Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
6. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
1. Abschnitt
Aufbringung der Fördermittel
Aufbringung der Fördermittel
§ 44.Paragraph 44,
Die Fördermittel werden aufgebracht:
aus der Ökostrompauschale gemäß § 45;aus der Ökostrompauschale gemäß Paragraph 45,;
aus dem Verkauf von Ökoenergie sowie den dazugehörigen Herkunftsnachweisen an die Stromhändler zum Abnahmepreis auf Basis der Zuweisung gemäß § 37 in Verbindung mit § 40;aus dem Verkauf von Ökoenergie sowie den dazugehörigen Herkunftsnachweisen an die Stromhändler zum Abnahmepreis auf Basis der Zuweisung gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 40,;
aus dem gemäß § 48 festgelegten Ökostromförderbeitrag;aus dem gemäß Paragraph 48, festgelegten Ökostromförderbeitrag;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 55 verhängten Verwaltungsstrafen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 55, verhängten Verwaltungsstrafen;
aus Zinsen der veranlagten Mittel;
durch sonstige Zuwendungen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Dokumentnummer
NOR40130618