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§ 51a ÖSG 2012

Fassungen
ab 01.08.2017 — BGBl. I Nr. 108/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51a heute01.08.2017 BGBl. I Nr. 108/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. I Nr. 108/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

Paragraph 51 a,

  1. Absatz eins,Die Ökostromabwicklungsstelle hat ab 1. Juli 2016 dieses Bundesgesetz und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Beihilfen in Form von Einspeisetarifen gemäß Paragraph 12 und Paragraph 17,, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Anlagenbetreibers;
    2. Ziffer 2
      das Land, in dem sich die Anlage befindet;
    3. Ziffer 3
      die Form der Förderung;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit;
    5. Ziffer 5
      das Datum des Vertragsabschlusses;
    6. Ziffer 6
      das Ziel der Förderung;
    7. Ziffer 7
      die Bewilligungsbehörde;
    8. Ziffer 8
      soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie
    9. Ziffer 9
      die Rechtsgrundlage aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.
    Die Ökostromabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.
  2. Absatz 2,Für die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gilt Absatz eins, für Investitionszuschüsse gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 27, sinngemäß.

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194763