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§ 57f ÖSG 2012

Fassungen
ab 28.07.2021 — BGBl. I Nr. 150/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57f heute28.07.2021 BGBl. I Nr. 150/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 f

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Übergangsbestimmungen betreffend das Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Paragraph 57 f,

  1. Absatz eins,Ab Inkrafttreten der nicht unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
    1. Ziffer eins
      sind die Paragraphen 24 bis 27 a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt oder frei werdende Fördermittel ermöglichen eine Förderzusage für bereits gereihte Anträge. Zusätzliche Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      ist Paragraph 13, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ökostromabwicklungsstelle neue Verträge nach dieser Bestimmung nur für Anlagen mit einer Engpassleistung unter 500 kW abzuschließen hat. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die abgenommenen Ökostrommengen zu den in Paragraph 13, Absatz 3, bestimmten Preisen zu vergüten und samt den vom Anlagenbetreiber überlassenen und den abgenommenen Ökostrommengen entsprechenden Herkunftsnachweisen bestmöglich zu vermarkten. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Vermarktung eine besondere Bilanzgruppe unter Beachtung des Paragraph 38, Absatz 2, zu bilden. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, kommt nicht zur Anwendung. Verträge nach dieser Ziffer enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
    3. Ziffer 3
      tritt in Paragraph 6, Absatz eins, des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 48, ÖSG 2012 die Verweisung auf Paragraph 75, EAG; in Paragraph 6, Absatz 2, des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 48, Absatz 3, 4 und 5 die Verweisung auf Paragraph 75, Absatz 3, 4 und 6 EAG.
  2. Absatz 2,Bestehende Verträge gemäß Paragraph 13, ÖSG 2012, in der für die Anlage jeweils maßgeblichen Fassung, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
  3. Absatz 3,Ab Inkrafttreten der unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
    1. Ziffer eins
      sind die Paragraphen 7 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anerkennungsbescheide nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ausgestellt werden.
    2. Ziffer 2
      sind die Paragraphen 12, 14 bis 23 b und Paragraph 56, Absatz 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt. Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Laufzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, gilt nicht als Abschluss eines neuen Vertrages. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden. Im Fall der Erweiterung ist eine Überschreitung der Höchstgröße für Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, zulässig.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40236321