Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Oberster Gerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24, Absatz 4
Text
Begutachtungssenate
§ 11.Paragraph 11,
Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind Begutachtungssenate zu bilden, die sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammensetzen, die in den jeweils angesprochenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieser Senate ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.
Schlagworte
Gesetzesentwürfe
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR40020370