Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Text
Informationspflichten
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben unbeschadet der Regelungen der §§ 24 und 25 des Mediengesetzes oder des § 5 ECG dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sind:Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben unbeschadet der Regelungen der Paragraphen 24 und 25 des Mediengesetzes oder des Paragraph 5, ECG dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sind:
der konkrete Firmenwortlaut des Veranstalters eines Programms oder Bereitstellers eines Abrufdienstes,
dessen postalische Anschrift,
Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und wirksam zu kommunizieren, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Website sowie
die Angabe der zur Rechtsaufsicht zuständigen Einrichtung(en).
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR40119497