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§ 2c ORF-G

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2c01.01.199431.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 2 c,

Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß mindestens 10 vH seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muß ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

Schlagworte

Werbeleistung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12014166

alte Dokumentnummer

N1199312796A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P2c/NOR12014166