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§ 30b ORF-G

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. I Nr. 50/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30b heute01.10.2010 BGBl. I Nr. 50/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. I Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Gleichstellungsplan

Paragraph 30 b,

  1. Absatz eins,Auf Vorschlag der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen (Paragraph 30 m,) hat die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einen Gleichstellungsplan zu erlassen. Der Gleichstellungsplan ist auf der Grundlage des zum 1. Juli jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte, sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
  2. Absatz 2,Im Gleichstellungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in
    1. Ziffer eins
      in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,
    der Stiftung festzulegen.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119499