Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31bParagraph 31 b
Text
6a. Abschnitt
Wettbewerbsverhalten des Österreichischen Rundfunks
Weitergabe von Sportrechten an Dritte
§ 31b.Paragraph 31 b,
(1)Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit anderen Rundfunkveranstaltern auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt eine Werknutzungsbewilligung an Sportübertragungen für die zur Sendung erforderlichen Verwertungsarten zu erteilen oder abzutreten bzw. nicht exklusiv das Recht zur Herstellung einer Sportübertragung zu erteilen, sofern er diese Sportübertragungen in seinen Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 nicht selbst ausstrahlt.Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit anderen Rundfunkveranstaltern auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt eine Werknutzungsbewilligung an Sportübertragungen für die zur Sendung erforderlichen Verwertungsarten zu erteilen oder abzutreten bzw. nicht exklusiv das Recht zur Herstellung einer Sportübertragung zu erteilen, sofern er diese Sportübertragungen in seinen Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, und 8 nicht selbst ausstrahlt.
(2)Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk hat interessierten Rundfunkveranstaltern jederzeit Auskunft darüber zu geben, welche Senderechte nach Abs. 1 weitergegeben werden können. Er hat diese Informationen rechtzeitig online zur Verfügung zu stellen und die Entscheidung darüber, welche Senderechte weitergegeben werden können, ohne unnötige Verzögerung zu treffen.Der Österreichische Rundfunk hat interessierten Rundfunkveranstaltern jederzeit Auskunft darüber zu geben, welche Senderechte nach Absatz eins, weitergegeben werden können. Er hat diese Informationen rechtzeitig online zur Verfügung zu stellen und die Entscheidung darüber, welche Senderechte weitergegeben werden können, ohne unnötige Verzögerung zu treffen.
(3)Absatz 3,Über Ansprüche aus Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.Über Ansprüche aus Absatz eins, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR40119514