Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
Anwendung anderer Bundesgesetze
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 654/1993, und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, sind auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ nicht anzuwenden.Das Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1993,, und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, sind auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ nicht anzuwenden. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, über die Konzernvertretung sind auf den Österreichischen Rundfunk anzuwenden.Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, über die Konzernvertretung sind auf den Österreichischen Rundfunk anzuwenden. (5)Absatz 5,Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Der Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks ist kollektivvertragsfähig.
(6)Absatz 6,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, und das E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sowie die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, und die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen unberührt.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, und das E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, sowie die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, und die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen unberührt. (7)Absatz 7,§ 54a und § 54b sind auf vom Österreichischen Rundfunk angebotene audiovisuelle Mediendienste anzuwenden. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung des Österreichischen Rundfunks Inhalte in einem vom Österreichischen Rundfunk angebotenen audiovisuellem Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.Paragraph 54 a und Paragraph 54 b, sind auf vom Österreichischen Rundfunk angebotene audiovisuelle Mediendienste anzuwenden. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 54 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 ohne Zustimmung des Österreichischen Rundfunks Inhalte in einem vom Österreichischen Rundfunk angebotenen audiovisuellem Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.
Schlagworte
Bundes-Stiftungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR40229190