Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4gParagraph 4 g
Text
Probebetrieb
§ 4g.Paragraph 4 g,
(1)Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz für ein neues Angebot eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) vorsieht, kann der Österreichische Rundfunk, umSoweit dieses Bundesgesetz für ein neues Angebot eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6 b) vorsieht, kann der Österreichische Rundfunk, um
Erkenntnisse zu gewinnen, die er für den Vorschlag für ein neues Angebot (§ 6a Abs. 1) oder sonst für die Durchführung der Auftragsvorprüfung benötigt, oderErkenntnisse zu gewinnen, die er für den Vorschlag für ein neues Angebot (Paragraph 6 a, Absatz eins,) oder sonst für die Durchführung der Auftragsvorprüfung benötigt, oder
Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Angebot zu erhalten, oder
neuartige technische und/oder journalistische Konzepte und Lösungen zu erproben,
das neue Angebot auch ohne Auftragsvorprüfung für eine Dauer von maximal sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten bzw. bereitstellen.
(2)Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk hat die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen Angebots im Sinne des § 6 Abs. 2 gleichkommt.Der Österreichische Rundfunk hat die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen Angebots im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, gleichkommt.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme eines Probebetriebs bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Die Regulierungsbehörde hat im Genehmigungsbescheid Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Abs. 1 und 2 zu erteilen.Die Aufnahme eines Probebetriebs bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins, und 2 erfüllt sind. Die Regulierungsbehörde hat im Genehmigungsbescheid Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Absatz eins und 2 zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR40119490