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§ 5e ORF-G

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5e01.01.199431.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 5 e,

Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muß folgenden Kriterien entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuß darstellen.
  2. Ziffer 2
    Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden.
  3. Ziffer 3
    Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
  4. Ziffer 4
    Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
  5. Ziffer 5
    Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
  6. Ziffer 6
    Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12014173

alte Dokumentnummer

N1199312803A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P5e/NOR12014173