Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5eParagraph 5 e
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001
Text
§ 5e.Paragraph 5 e,
Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muß folgenden Kriterien entsprechen:
Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuß darstellen.
Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden.
Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR12014173
alte Dokumentnummer
N1199312803A