Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Organhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1967Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Gründet sich der Ersatzanspruch auf eine von einem Kollegialorgan beschlossene Entscheidung oder Verfügung, so haften nur die Stimmführer, die für diese Entscheidung oder Verfügung gestimmt haben. Beruht jedoch die Entscheidung oder Verfügung auf einer unvollständigen oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter, so haften auch die Stimmführer, die dafür gestimmt haben, nicht, es sei denn, sie hätten die pflichtgemäße Sorgfalt grob fahrlässig außer acht gelassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
NOR12006797
alte Dokumentnummer
N1196717213S