Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 20/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Verfassung in Bezug auf äußere Angelegenheiten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Aus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:
der Sitz und die vertretungsbefugten Organe;
welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirche untersteht;
Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Kirchenzugehörigkeit klar bestimmbar ist;
Rechte und Pflichten der Mitglieder;
Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
Vorschriften über allfällige Änderungen der Verfassung.
(2)Absatz 2,Die Verfassung kann auch die örtliche Gliederung in Kirchengemeinden vorsehen. Für diesen Fall hat die Satzung der Kirchengemeinde folgende Punkte zu umfassen:
den Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (§ 1) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;den Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (Paragraph eins,) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;
die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gebietes der Kirchengemeinde;
die Art der Bestellung des Vorstandes der Kirchengemeinde und seine Aufgaben;
die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kirchengemeinde, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Kirchengemeinde erforderlichen Mittel;
das Verfahren bei Änderung der Satzung der Kirchengemeinde.
Die Verfassung einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche und die Satzung einer Kirchengemeinde unterliegen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40040444