Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Organtransplantationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Qualität und Sicherheit von Organen
Verfahrensanweisungen
§ 10.Paragraph 10,
Die Gesundheit Österreich GmbH hat unter Einbindung des bei ihr zur Beratung in Transplantationsfragen eingerichteten Beirats wissenschaftliche Empfehlungen für alle Phasen von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung sowie für die Nachsorge der/des Spenderin/Spenders zu erarbeiten und im Internet zu veröffentlichen. Diese haben Verfahrensanweisungen insbesondere hinsichtlich
der Überprüfung der Identität der/des Spenderin/Spenders,
der Überprüfung der Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder des Fehlens eines Widerspruches einer/eines Verstorbenen,
der Überprüfung der Einholung der gemäß dieser Bestimmung erforderlichen Informationen zur Auswahl und Beurteilung der/des Spenderin/Spenders und der Übermittlung dieser Informationen an das Transplantationszentrum,
der Regeln für die Zuteilung von Organen, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patientinnen/Patienten, zu entsprechen haben, unter Berücksichtigung der Kriterien der Stiftung Eurotransplant International,
der Bereitstellung, Konservierung, Verpackung und Kennzeichnung von Organen,
des Transports gemäß § 12,des Transports gemäß Paragraph 12,,
der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen,
der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und die auf Grund dessen getroffenen Maßnahmen gemäß § 14 sowieder Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und die auf Grund dessen getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 14, sowie
des individuellen, risikobasierten Nachsorgeplans gemäß § 9des individuellen, risikobasierten Nachsorgeplans gemäß Paragraph 9
zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
NOR40144659