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§ 12 OTPG

Fassungen
ab 14.12.2012 — BGBl. I Nr. 108/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute14.12.2012 BGBl. I Nr. 108/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Organtransplantationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.12.2012BGBl. I Nr. 108/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Transport von Organen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die den Organtransport Durchführenden haben unter Beachtung der Verfahrensanweisungen gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, die Unversehrtheit der Organe während des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die für den Transport der Organe verwendeten Transportbehälter sind mit folgenden Informationen zu versehen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Krankenanstalt, in der die Bereitstellung erfolgte und Bezeichnung der Entnahmeeinheit, durch die die Bereitstellung erfolgte, einschließlich deren Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Transplantationszentrums, einschließlich dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    3. Ziffer 3
      Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie gegebenenfalls seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und den Aufschriften „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“ und „HANDLE WITH CARE“;
    4. Ziffer 4
      empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Position des Behälters.
  3. Absatz 3,Jedem transportierten Organ ist ein Bericht über die Organ- und Spenderinnencharakterisierung/Spendercharakterisierung beizufügen.
  4. Absatz 4,Jede beim Transport eines Organs beteiligte Person ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, verpflichtet, sofern ihr nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.

Schlagworte

Linksseitigkeit, Organcharakterisierung

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144661