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§ 26 PAG

Fassungen
ab 14.11.2007 — BGBl. I Nr. 81/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute14.11.2007 § → § BGBl. I Nr. 81/2007
§ 2601.07.200513.11.2007 BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

14.11.2007BGBl. I Nr. 81/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt römisch eins. Teil Nr. 4 aus 2014,, Seite 41 und 42.

Text

11. Abschnitt
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Antragsgebühr und Einspruchsgebühr

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr von 580 Euro zu zahlen.
  2. Absatz 2,Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Absatz eins, festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.
  3. Absatz 3,Von der im Absatz eins, festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.
  4. Absatz 4,Für den Einspruch gemäß Paragraph 68 a, Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40092104