Rechtstracker.at

§ 33 PAG

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.07.2005 BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

3. Hauptstück
Entgelte

Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes

Paragraph 33,

Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat den jeweiligen Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.

Schlagworte

Serviceleistung, Arbeitsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40059740