Rechtstracker.at

§ 34 PAG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.05.2017 — BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.07.200531.05.2017 BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2016

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Für Anträge auf Auskunft, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erteilt, ist ein Entgelt im Sinn des Paragraph 33, zu zahlen, dessen Höhe im Patentblatt zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2,Sofern ein Entgelt gemäß Absatz eins, für die Erteilung laufender Auskünfte gezahlt wurde, ist bei einem Verzicht auf weitere Auskünfte der darauf entfallende Betrag zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40059741