Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt römisch eins. Teil Nr. 4 aus 2014,, Seite 41 und 42.
Text
Jahresgebühren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für jedes Patent sind für das sechste und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre zu zahlen.
(2)Absatz 2,Die Jahresgebühr beträgt
das sechste Jahr
100 Euro,
das siebente Jahr
200 Euro,
das zehnte Jahr
500 Euro,
das zwölfte Jahr
700 Euro,
das dreizehnte Jahr
800 Euro,
das vierzehnte Jahr
900 Euro,
das fünfzehnte Jahr
1 000 Euro,
das sechzehnte Jahr
1 100 Euro,
das siebzehnte Jahr
1 200 Euro,
das achtzehnte Jahr
1 300 Euro,
das neunzehnte Jahr
1 500 Euro,
das zwanzigste Jahr
1 700 Euro.
(3)Absatz 3,Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.
(4)Absatz 4,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR40113638