Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paketsteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
§ 13.Paragraph 13,
Der Versandhändler ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280318