Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paketsteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Höhe der Steuer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Steuer beträgt 2 Euro pro zugestelltem Paket.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können Versandhändler die Steuer pro Bestellung, die zu einer Zustellung gemäß § 1 führt, berechnen. Diese Entscheidung gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes.Abweichend von Absatz eins, können Versandhändler die Steuer pro Bestellung, die zu einer Zustellung gemäß Paragraph eins, führt, berechnen. Diese Entscheidung gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280308