Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paketsteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Entstehung der Steuerschuld
§ 5.Paragraph 5,
Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz, im Rahmen dessen das Paket zugestellt werden soll. Die entstandene Steuerschuld kann nach der Zustellung des Pakets nicht mehr entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280310